Rechtsprechung
   BayObLG, 22.02.2023 - 201 ObOWi 66/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,18622
BayObLG, 22.02.2023 - 201 ObOWi 66/22 (https://dejure.org/2023,18622)
BayObLG, Entscheidung vom 22.02.2023 - 201 ObOWi 66/22 (https://dejure.org/2023,18622)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Februar 2023 - 201 ObOWi 66/22 (https://dejure.org/2023,18622)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,18622) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 46 ; OWiG § 80a
    Unzulässige Beschränkung des Einspruchs auf Rechtsfolge bei ungesetzlichem Bußgeldbescheid; Bei fehlenden Angaben zur Schuldform im Bußgeldbescheid keine Beschränkung auf Rechtsfolge möglich; Erforderlichkeit von Angaben zur Schuldform im Urteil; Bezugnahme auf ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BayObLG, 12.02.1999 - 1 ObOWi 3/99
    Auszug aus BayObLG, 22.02.2023 - 201 ObOWi 66/22
    Bei einem wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch hat der Tatrichter den Schuldspruch so zu fassen, wie wenn er selbst entschieden hätte; die bloße Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid genügt nicht (Fortführung von BayObLG, Beschl. v. 12.02.1999 - 1 ObOWi 3/99 bei juris = BeckRS 1999, 15054).

    Vielmehr hat der Tatrichter den Schuldspruch nach wirksamer Einspruchsbeschränkung so zu fassen, wie wenn er selbst entschieden hätte (BayObLG, Beschl. v. 12.02.1999 - 1 ObOWi 3/99 bei juris = BeckRS 1999, 15054).

  • BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70

    Bußgeldbescheid

    Auszug aus BayObLG, 22.02.2023 - 201 ObOWi 66/22
    Er hat im Falle der Einspruchseinlegung wie die Anklageschrift und der Strafbefehl, denen er nachgebildet ist, die Aufgabe, den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen und damit auch den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen (vgl. BGHSt 23, 336, 338 ff.).

    Dies ist hier so geschildert, dass dem Betroffenen offenbar wird, welches Geschehen Gegenstand der Ahndung sein soll und gegen welchen Vorwurf er sich verteidigen muss (BGH VRS 39, 442 ; OLG Hamm VRS 49, 128, 129; OLG Karlsruhe VRS 78, 296, 297).

  • OLG Oldenburg, 07.03.2016 - 2 Ss OWi 55/16

    Möglichkeit der horizontalen Beschränkung des Einspruchs gegen einen

    Auszug aus BayObLG, 22.02.2023 - 201 ObOWi 66/22
    Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit ist möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 19.10.2007 - 3 Ss OWi 1344/07 = NStZ-RR 2008, 119 = VRS 113 [2007], 357 = BeckRS 2007, 17500; KG NZV 2002, 466 ; BayObLG NZV 2000, 50, 51; OLG Oldenburg, Beschl. v. 7.3.2016 - 2 Ss [OWi] 55/16, 2 Ss OWi 55/15 bei juris = DAR 2016, 472 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht